Objektive Tatkomponenten - Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Die durch Art. 190 StGB geschützten Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung wurden durch den Beschuldigten erheblich beeinträchtigt, wovon auch die seelischen und körperlichen Leiden des Opfers zeugen, die teilweise bis heute andauern.