10 14. Einsatzstrafe für die schwerste Tat (Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen) Schwerste Tat bildet im vorliegenden Fall die Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen. Im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen gilt es zunächst anhand der Tat- und Täterkomponenten für den vorliegend konkreten Fall die straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzusetzen. 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatkomponenten - Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: