13. Strafrahmen Die Strafandrohung für die Vergewaltigung als vorliegend schwerste Tat lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und sexuelle Nötigung nach Art. 189 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).