12. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; ACKERMANN, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 49 StGB).