Dieser Ansicht scheint auch die Verteidigung zu sein, welche eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren beantragt. Hinsichtlich der sexuellen Nötigungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe ohnehin überschreiten wird. Für die anderen Delikte – Raub und Widerhandlungen gegen das SVG – wird das Strafmass voraussichtlich so ausfallen, dass hierfür grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen.