Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). Die Kammer erachtet für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Dieser Ansicht scheint auch die Verteidigung zu sein, welche eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren beantragt.