190 StGB ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit eine Asperation mit den weiteren Delikten und die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Anordnung einer Freiheitsstrafe als notwendig erachten. Dabei kommt für die weitere Vergewaltigung aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die übrigen Delikte (sexuelle Nötigungen, Raub und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-