Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist für jedes der begangenen Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Für eine der beiden Vergewaltigungen – dem vorliegend schwersten Delikt – ist gemäss Art. 190 StGB ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.