2013, N 84 ff. zu Art. 49 StGB sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint.