8. Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Raub (pag. 1098 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zu den Sexualdelikten (inkl. Konkurrenz) (pag. 1100 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sowie den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 1103 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. IV. Strafzumessung