Dabei wiederholte er mehrfach, dass er ein Messer dabei habe. Der Beschuldigte fügte dem Opfer dabei unabsichtlich Verletzungen zu – beim Schleifen bzw. Zerren in den Wald durch Schläge oder Tritte oder, was gemäss Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden kann, bereits zuvor, durch vom Beschuldigten herbeigeführten Sturz vom Fahrrad. Das Opfer war kurz benommen, erlitt diverse Knochenbrüche im Gesichtsbereich sowie ein Schleudertrauma. Danach forderte der Beschuldigte das schwer verletzte, hilf- und wehrlose sowie unter Todesangst leidende Opfer auf, seine Hosen herunter zu lassen.