Diesen Punkt überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist sie dabei an das Verschlechterungsverbot gebunden. Mit anderen Worten darf die Kammer keine über das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe hinausgehende Sanktion verhängen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden;