Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafantritt und betreffend Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.1, Ziff. VI.4 und Ziff. VI.5 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Kammer hat somit einzig über die Höhe der für die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs auszusprechenden Strafe zu befinden. Diesen Punkt überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art.