In der Berufungserklärung vom 8. November 2016 beschränkte der Beschuldigte die Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe (vgl. pag. 1162). Nicht angefochten wurden Ziff. I (Einstellung), Ziff. II soweit den Schuldpunkt und die Festsetzung und Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt betreffend, Ziff. III (amtliche Entschädigungen), Ziff. IV (Zivilanspruch), Ziff. V (Widerruf) sowie Ziff. VI (Nebenfolgen des Urteils). Mithin sind diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.