6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welchen der in Art. 399 Abs. 4 Bst. a bis Bst. g StPO genannten Teile er die Berufung beschränkt. Der Gegenstand der Berufung wird damit definitiv festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt werden (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 6 zu Art. 399 StPO). In der Berufungserklärung vom 8. November 2016 beschränkte der Beschuldigte die Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe (vgl. pag.