A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 393 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 15.10.2015; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.