Die Generalstaatsanwaltschaft, vertretend durch Staatsanwältin G.________, beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1223 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 10. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;