3. Berufungsverfahren Entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. pag. 1163, S. 2 der Berufungserklärung) hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO nicht vorliegen und zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1173). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt F.________ über den Beschuldigten eingeholt (Führungsbericht vom 21. März 2017, pag. 1207 f.).