Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Generalstaatsanwalt E.________, teilte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1168 f.). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 den Verzicht auf Erklärung einer Anschlussberufung mit sowie, dass aus ihrer Sicht keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestünden (pag. 1170).