2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1131). Die vom 8. November 2016 datierende, auf den Strafpunkt beschränkte Berufungserklärung ging ebenfalls fristgerecht am 9. November 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1155 f.); der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde innert gewährter dreitägiger Frist behoben (pag. 1161 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Generalstaatsanwalt E.___