IV des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Des Weiteren wurde der dem Beschuldigten durch Urteil (Strafbefehl) vom 10. August 2011 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen, die damals bedingt ausgesprochene Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, für vollziehbar erklärt und die auf den Widerruf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt (pag. 1040, Ziff. V des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (pag. 1040 f., Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteildispositivs).