1 der Urteilsberichtigung vom 16. August 2016). Ferner wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Fürsprecherin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren festgelegt (pag. 1039, Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen weiter zur Bezahlung von CHF 999.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie zur Be-