f. des erstinstanzlichen Urteildispositivs, wo auch die genaue Zusammensetzung von Auslagen und Gebühren aufgeführt ist). Weiter bestimmte die Vorinstanz in ihrem Urteil sowie in der gestützt auf Art. 83 StPO erfolgten Urteilsberichtigung vom 16. August 2016 die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 1038 f., Ziff. III.1 und III.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1127 f., Ziff. 1 der Urteilsberichtigung vom 16. August 2016).