1037, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Raubes, begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil von Frau R. (Personalien bekannt; nachfolgend: Privatklägerin) in unbestimmtem Deliktsbetrag, der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil der Privatklägerin, der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 7. September 2014 in D.