Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 374+375 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und Frau R. (Personalien bekannt) a.v.d. Fürsprecherin C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Raub und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. August 2016 (PEN 2016 146) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. August 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegi- algericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer, nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 18. August 2014 auf der Autobahn A6, Strecke Muri-Rubigen, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h mit Personenwagen, in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung (pag. 1037, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Raubes, began- gen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil von Frau R. (Personalien bekannt; nachfolgend: Privatklägerin) in unbestimmtem Deliktsbetrag, der Verge- waltigung, mehrfach begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nach- teil der Privatklägerin, der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 7. Septem- ber 2014 in D.________, zum Nachteil der Privatklägerin sowie des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), mehrfach begangen am 18. August 2014 auf der Autobahn A6, Strecke Muri-Rubigen, und am 7. September 2014 im Bereich der Stadt Bern (pag. 1037, Ziff. II.1–4 des erst- instanzlichen Urteildispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 393 Tagen und Feststellung, dass der Beschuldigte die Strafe am 15. Oktober 2015 vorzeitig angetreten hatte, sowie zu den erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘662.60 (pag. 1038, S. 3 Ziff. 1 f. des erstinstanzlichen Urteildispositivs, wo auch die genaue Zusammenset- zung von Auslagen und Gebühren aufgeführt ist). Weiter bestimmte die Vorinstanz in ihrem Urteil sowie in der gestützt auf Art. 83 StPO erfolgten Urteilsberichtigung vom 16. August 2016 die amtliche Ent- schädigung und das volle Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 1038 f., Ziff. III.1 und III.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1127 f., Ziff. 1 der Urteilsberichti- gung vom 16. August 2016). Ferner wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Für- sprecherin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren festgelegt (pag. 1039, Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen weiter zur Bezahlung von CHF 999.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin, unter Vorbehalt der Nach- klage gemäss Art. 46 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie zur Be- 2 zahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin verurteilt, ohne Ausscheidung von Kosten für die Be- handlung der Zivilklage (pag. 1040, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Des Weiteren wurde der dem Beschuldigten durch Urteil (Strafbefehl) vom 10. Au- gust 2011 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen, die damals bedingt ausgesprochene Strafe von 50 Tages- sätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, für vollziehbar erklärt und die auf den Widerruf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 dem Be- schuldigten auferlegt (pag. 1040, Ziff. V des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (pag. 1040 f., Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteildispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2016 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 1131). Die vom 8. November 2016 datierende, auf den Strafpunkt beschränkte Berufungserklärung ging ebenfalls fristgerecht am 9. November 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1155 f.); der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde innert gewährter dreitägiger Frist behoben (pag. 1161 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Generalstaatsanwalt E.________, teilte mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1168 f.). Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 den Verzicht auf Er- klärung einer Anschlussberufung mit sowie, dass aus ihrer Sicht keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestünden (pag. 1170). 3. Berufungsverfahren Entgegen dem Antrag der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. pag. 1163, S. 2 der Berufungserklärung) hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO nicht vorliegen und zur mündlichen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (pag. 1173). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Führungsbe- richt der Justizvollzugsanstalt F.________ über den Beschuldigten eingeholt (Führungsbericht vom 21. März 2017, pag. 1207 f.). 5. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der Berufungsverhandlung na- mens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1216, pag. 1222): 3 1. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil vom 10. August 2016 zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren zu verurteilen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertretend durch Staatsanwältin G.________, be- antragte ihrerseits Folgendes (pag. 1223 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 10. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. der Schuldsprüche wegen Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Füh- rerausweis); 3. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. des Widerrufs der A.________ mit Strafbefehl vom 10.08.2011 gewährte bedingte Strafvollzug und des Vollzugs der Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00; 5. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung und Rückgabe der beschlag- nahmten Gegenstände an den Beschuldigten und die Privatklägerin. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 393 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 15.10.2015; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ab- lauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welchen der in Art. 399 Abs. 4 Bst. a bis Bst. g StPO genannten Teile er die Berufung beschränkt. Der Gegenstand der Berufung wird damit definitiv festge- legt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt werden (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 6 zu Art. 399 StPO). In der Berufungserklärung vom 8. November 2016 beschränkte der Beschuldigte die Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe (vgl. pag. 1162). Nicht angefochten wurden Ziff. I (Einstellung), Ziff. II soweit den Schuldpunkt und die Festsetzung und Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt betreffend, Ziff. III (amtliche Entschädigungen), Ziff. IV (Zivilanspruch), Ziff. V (Wi- derruf) sowie Ziff. VI (Nebenfolgen des Urteils). Mithin sind diese Teile des erstin- stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafantritt und betreffend Zu- stimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.1, Ziff. VI.4 und Ziff. VI.5 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Die Kammer hat somit einzig über die Höhe der für die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs auszusprechenden Stra- fe zu befinden. Diesen Punkt überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist sie dabei an das Ver- schlechterungsverbot gebunden. Mit anderen Worten darf die Kammer keine über das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe hin- ausgehende Sanktion verhängen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei- lung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Be- rufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auf die jeweiligen Tatumstände Bezug. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Der Beschuldigte hat die von der ersten Instanz ausgefällten Schuldsprüche akzep- tiert. Die Kammer geht somit wie die Vorinstanz von folgenden Sachverhalten aus: Der Beschuldigte versteckte sich am 7. September 2014 in D.________, um ca. 5.20 Uhr auf dem Radweg H.________ bzw. im angrenzenden Waldstück vom Radweg. Er sprang das auf seinem Fahrrad vorbeifahrende Opfer überraschend seitlich von links an, so dass dieses rechts zu Boden stürzte und er auf dem Opfer zu liegen kam. Der Beschuldigte drückte daraufhin das Opfer zu Boden, drohte ihm, dass er ein Messer dabei habe und verlangte dessen Tasche. Nach der Aus- händigung der Tasche würgte der Beschuldigte das Opfer kurzzeitig dahingehend, als er zumindest mit einer Hand den Hals des Opfers fixierte und kurzzeitig Druck ausübte. Er schleifte das Opfer anschliessend teils an den Haaren und an den Kleidern in den unmittelbar an den Fahrradweg angrenzenden Wald. Dabei wie- derholte er mehrfach, dass er ein Messer dabei habe. Der Beschuldigte fügte dem Opfer dabei unabsichtlich Verletzungen zu – beim Schleifen bzw. Zerren in den Wald durch Schläge oder Tritte oder, was gemäss Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden kann, bereits zuvor, durch vom Beschul- digten herbeigeführten Sturz vom Fahrrad. Das Opfer war kurz benommen, erlitt diverse Knochenbrüche im Gesichtsbereich sowie ein Schleudertrauma. Danach forderte der Beschuldigte das schwer verletzte, hilf- und wehrlose sowie unter Todesangst leidende Opfer auf, seine Hosen herunter zu lassen. Das Opfer hatte die Wahl dem Beschuldigten «eins zu blasen» oder «zu ficken». Der Be- schuldigte versuchte hierauf, mit seinem Penis ohne Kondom vaginal von hinten in das auf allen Vieren kniende Opfer einzudringen, was ihm jedoch nicht vollständig gelang. Er drang jedoch zumindest mit seinem Penis in den Scheidenvorhof des Opfers ein. Nach diesem ersten Vorfall versuchte der Beschuldigte seinen Penis in den Mund des Opfers zu stecken, indem er den Kopf des vor ihm knienden Opfers mit seinen Händen gegen seinen Penis zog. Der Oralverkehr funktionierte jedoch nur teilwei- se, da das Opfer aufgrund der ihm vorher zugefügten Gesichtsverletzungen seinen Mund gar nicht mehr richtig öffnen konnte, was der Beschuldigte bemerkt hatte. Der Beschuldigte unterbrach daraufhin den Oralverkehr. Er begab sich danach erneut hinter das Opfer und drang mit seinem erigierten Pe- nis ohne Kondom anal in das Opfer ein. Dies bereitete dem Opfer derartige Schmerzen, dass es aufschrie. Das bewog den Beschuldigten jedoch nicht zum Abbruch des Analverkehrs. Der Beschuldigte drang danach nochmals ohne Kondom von hinten vaginal in das Opfer ein und vollzog den Geschlechtsverkehr. Erst dann liess er vom Opfer ab und entfernte sich vom Tatort ohne sich weiter um das schwer verletzte Opfer zu kümmern. Während des ganzen Vorfalls sprach der Beschuldigte unablässlich mit dem Opfer und fragte dieses aus. Vor dem Weggehen forderte er das Opfer auf, mit niemandem über das Vorgefallene zu sprechen. Das Opfer begab sich in der Folge um ca. 6.00 Uhr nach Hause, wo es gegen 6.20 Uhr eintraf. 6 Die multiplen Brüche im Bereich des linken Jochbeins und des linken Augen- höhlenbogens – Folgen von stumpfer Gewalt – mussten am 12. September 2014 operativ versorgt werden. Der Boden der linken Augenhöhle wurde mittels einer selbstauflösenden synthetischen Folie in Vollnarkose wieder aufgebaut. Die Be- handlung verlief normal und ohne besondere Komplikationen. Die Entfernung von Fixationsplatte und Schrauben sowie eine definitive anatomische Konturenformung der Knochenoberfläche wurden nach der Konturenformung am 20. April 2015 nötig. Das Opfer war mehrere Wochen zu 100% krankgeschrieben. Es befindet sich seit dem 8. Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung und leidet noch heute an den Folgen des Überfalls (erhöhte Angespanntheit, Unruhe, Alarmbereitschaft gegenü- ber fremden Männern, Fluchtreflex bei aggressivem Verhalten, Angst im Dunkeln, Schreckhaftigkeit, Einschränkung in der Bewegungsfähigkeit, Erschütterung des Urvertrauens). Der Vorfall hatte weiter zur Folge, dass die Ehe des Opfers ge- schieden wurde, da der Ehemann des Opfers mit dem Geschehenen nicht zu recht kam. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte, mehrfach trotz am 29. Juni 2014 entzoge- nem Führerausweis und damit ohne Berechtigung einen Personenwagen geführt hat und zwar am 18. August 2014 sowie am 7. September 2014 in der Region Bern. Im Weiteren überschritt er am 18. August 2014 auf der Autobahn A6 Muri – Rubigen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen um 4 km/h. III. Rechtliche Würdigung 8. Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Raub (pag. 1098 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zu den Sexualdelikten (inkl. Konkurrenz) (pag. 1100 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), sowie den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 1103 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. IV. Strafzumessung 9. Gestützt auf den erwiesenen Sachverhalt gilt es die vorinstanzliche Strafzumes- sung zu überprüfen bzw. eine neue Strafzumessung unter Berücksichtigung fol- gender Punkte vorzunehmen: 10. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die 7 für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Dabei sieht das Gesetz verschiedene Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor. Strafschärfend ist vorliegend die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleicharti- ge Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (E. 11 unten; vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, N 84 ff. zu Art. 49 StGB sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- gründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dies ist vorlie- gend aufgrund des vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmasses von 7 ½ Jahren und des Verschlechterungsverbots nicht möglich. 11. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichar- tige Strafen ausgesprochen würden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist für jedes der begangenen Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Für eine der beiden Vergewaltigungen – dem vorliegend schwersten Delikt – ist gemäss Art. 190 StGB ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit eine Asperation mit den weiteren Delikten und die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Anordnung einer Freiheitsstrafe als notwendig erachten. Dabei kommt für die weitere Vergewaltigung aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die übrigen Delikte (sexuelle Nötigungen, Raub und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- 8 gesetz [SVG; SR 741.01]) kommen von Gesetzes wegen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relati- vierte allerdings diese Handhabung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung: Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2 und 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Ge- setz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fäl- le, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). Die Kammer erachtet für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte die Ausfällung ei- ner Freiheitsstrafe als angemessen. Dieser Ansicht scheint auch die Verteidigung zu sein, welche eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren beantragt. Hin- sichtlich der sexuellen Nötigungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten wer- den, dass die verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe ohnehin überschreiten wird. Für die anderen Delikte – Raub und Wider- handlungen gegen das SVG – wird das Strafmass voraussichtlich so ausfallen, dass hierfür grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen. Zum einen erwartet den Beschuldigten ohnehin ein längerer Freiheitsentzug, weshalb er die Nachteile einer bloss kurzen Freiheitsstra- fe nicht zu erleiden hat. Mit Blick auf die konkreten Umstände fällt die Vollstre- ckungsprognose einer Geldstrafe für den Beschuldigten zudem klar negativ aus. Unter diesen Umständen hätten Geldstrafen (in welcher Höhe auch immer), die er ohnehin nicht bezahlen könnte, keinerlei präventive Wirkung. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass mit Ausnahme eines Vorwurfs sämtliche Vorfälle innerhalb von ein paar Stunden stattfanden. Es liegt diesbezüglich ein verschuldensmässig einheitli- ches und zusammenhängendes Geschehen vor, welches nach Auffassung der Kammer ausschliesslich mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss. 9 Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Delikte eine Ge- samtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. Mit Blick auf das Verschlech- terungsverbot darf diese 7 ½ Jahre nicht übersteigen. 12. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2; ACKERMANN, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 49 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind dabei die «allgemeinen Täterkompo- nenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täter- komponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkom- ponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat ver- büsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein De- likt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Die speziellen Täterkom- ponenten sind auch deshalb schon bei der Bestimmung der Strafe für die schwers- te Tat zu berücksichtigen, weil die Bestimmung der Strafart für diese schwerste Tat nicht losgelöst von den Täterkomponenten erfolgen kann und diese Bestimmung ist massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Strafen für die verschiedenen zur Beurteilung stehenden Delikte gleichartig sind oder nicht, was wiederum Vor- aussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist (vgl. hierzu CESAROV, Zur Gesamtstra- fenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). 13. Strafrahmen Die Strafandrohung für die Vergewaltigung als vorliegend schwerste Tat lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah- ren. Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen und sexuelle Nötigung nach Art. 189 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Fahr- zeug führt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). 10 14. Einsatzstrafe für die schwerste Tat (Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen) Schwerste Tat bildet im vorliegenden Fall die Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen. Im Sinne der vorstehend gemachten Ausführungen gilt es zunächst anhand der Tat- und Täterkomponenten für den vorliegend konkreten Fall die straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzusetzen. 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatkomponenten - Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Die durch Art. 190 StGB geschützten Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung wurden durch den Beschuldigten erheblich beeinträchtigt, wovon auch die seelischen und körperlichen Leiden des Opfers zeugen, die teilweise bis heute andauern. Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Ereignisses mehrfache Brüche im Bereich des linken Backenknochens, an der zusätzlich der Boden der linken Augenhöhle beteiligt war und die eine Asym- metrie der Gesichtskonturen sowie eine eingeschränkte Mundöffnung verur- sachten, sie wies Hämatome und Kontusionsmarken um das linke Auge und am Kinn auf, die zu Schmerzen und vorübergehenden Sehstörungen des linken Auges führten und erlitt ein Schleudertrauma. Die Brüche im Gesichtsbereich machten eine operative Versorgung notwendig: Die Knochenfragmente wurden an ihre ursprüngliche Lage zurückgebracht und mit Platten und Schrauben fi- xiert; der Boden der linken Augenhöhle unter Vollnarkose mittels einer selbst- auflösenden synthetischen Folie wieder aufgebaut. Die Platten und Schrauben sowie die Konturenformung mussten in einer weiteren Operation, abermals un- ter Vollnarkose, entfernt werden. Die Privatklägerin war aufgrund des Vorfalles mehrere Wochen zu 100% arbeitsunfähig, ist seither in psychiatrischer Behand- lung und litt bzw. leidet teilweise noch immer unmittelbar unter diversen psychi- schen Folgen des Überfalls; so unter erhöhter Angespanntheit, Unruhe, Schreckhaftigkeit, Angst im Dunkeln und Einschränkungen in der Bewegungs- fähigkeit. Weiter hatte der Vorfall auch einen negativen Einfluss auf das Sexual- und Eheleben des Opfers und führte schliesslich zur Scheidung. Zudem drang der Beschuldigte ohne Kondom ein, was für das Opfer nebst der Angst einer Ansteckung mit einer Krankheit, insbesondere HIV, zur Folge hatte, dass sie sich einer postexpositionellen Prophylaxe unterziehen musste. - Art und Weise des Vorgehens: Der Beschuldigte handelte ausgesprochen brutal, rücksichts- und erbarmungs- los. Sinnlos und ohne begründeten Anlass ging er mit erheblicher Gewalt ge- gen eine ihm völlig unbekannte, vom Zufall ausgewählte Person vor, was beim Opfer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität in psychischer und physischer Hinsicht führte. Der Vorfall spielte sich nachts ab, der Beschul- digte sprang das nichts ahnende, auf dem Fahrrad fahrende Opfer, überra- schend und hinterhältig – richtiggehend wie ein wildes Tier – an, drückte es zu Boden und drohte wiederholt den Einsatz eines Messers an. Das Opfer erlitt dabei Todesangst. Daraufhin schleifte und zerrte er das Opfer an Haaren und 11 Kleidern in das finstere Waldstück hinein. Das eingeschüchterte und dem Be- schuldigten körperlich hoffnungslos unterlegene Opfer war durch die vorange- hende Gewalteinwirkungen verletzt und folglich wehrlos, was der Beschuldigte bemerkt und schamlos ausgenützt hat. Der Beschuldigte hat sein Opfer regel- recht erniedrigt. Durch diese Hinterlistigkeit und Brutalität bei der Tatausführung bewegt sich diese nahe an der Grenze zur qualifizierten Vergewaltigung. Gesamthaft gesehen stuft die Kammer die Tat vom äusseren Ablauf her im Ver- gleich mit anderen denkbaren Varianten, mithin die objektive Tatschwere als mittel- schwer ein. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur; primär ging es ihm um die Befriedigung seines sexuellen Be- dürfnisses, aber auch um Erniedrigung des Opfers und Ausübung von Macht. Nebst diesen Elementen, die weitgehend bereits im Tatbestand der Vergewaltigung enthalten und daher neutral zu werten sind, erachtet es die Kammer als verschul- denserhöhend, dass sich der Beschuldigte innerhalb der Ausübung des Raubs, leichthin und kurzfristig, quasi nebenbei, für ein Delikt gegen die sexuelle Integrität entschieden hat. Vorab ging es ihm wohl darum, zu Geld zu kommen, die Befriedi- gung der sexuellen Bedürfnisse ergab sich aus der Situation heraus. Dies zeugt ei- nerseits von starker krimineller Energie und andererseits von einer ausserordentli- chen Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung – insbesondere in Bezug auf das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw. Selbstbestimmung. Insofern kann entgegen der Vorbringen der Verteidigung daraus, dass die Tat vorliegend nicht von langer Hand geplant war, nichts Verschuldensminderndes abgeleitet wer- den, im Gegenteil. Dem Beschuldigten wäre es auch ohne weiteres möglich gewe- sen, die Tat zu vermeiden. Es bestand absolut kein Anlass für sein unentschuldba- res, brutales Handeln. Die in den Akten befindlichen Fotos belegen, dass er an- scheinend sozial integriert war. Zudem unterhielt er sexuelle Kontakte mit Frauen. Was die Alkoholisierung und deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit anbelangt, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. pag. 1107 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits im forensisch- psychiatrischen Gutachten festgestellt wurde, waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt durch Alkoholeinfluss vermindert. Auch das Verhalten des Beschuldigten gibt keinen Anlass zu Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bei der Tatausführung, erst recht vor dem Hintergrund, dass er in der Lage war, an diesem Abend ohne Probleme Auto zu fahren und sich im Nachhinein bestens an den Vorfall erinnern konnte. Präzisierend ist hinzuzufü- gen, dass der Alkohol zwar womöglich eine gewisse Enthemmung des Beschuldig- ten bewirkte, dies aber vorliegend weder zur Bejahung einer Verminderung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit führt (vgl. BGE 107 IV 3 E. 1a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.3), noch in anderer Weise den Schuldvorwurf zu verringern vermag und sich daher, entgegen den Vorbringen der Verteidigung, nicht zugunsten des Beschuldigten auswirkt. 12 Die subjektive Tatschwere ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1108, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – gesamthaft als straferhöhend zu werten. 14.1.3 Fazit Tatkomponenten Gesamthaft wiegt das (Tat-)Verschulden für die Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen nach dem Gesagten mittelschwer. Unter Einbezug aller Tatkomponen- ten erachtet die Kammer eine gedankliche Einsatzstrafe für dieses Delikt im Be- reich von 54 Monaten als verschuldensangemessen. 14.2 Spezielle Täterkomponenten Für die speziellen Täterkomponenten kann vorweg auf die Ausführungen der Vor- instanz auf pag. 1108 ff. (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwie- sen werden. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Vorinstanz die Täterkomponenten, insbesondere die Vorstrafen und das Verhalten des Beschul- digten nach der Tat und im Verfahren keine Reduktion rechtfertigen, sondern die speziellen Täterkomponenten gerade noch als neutral zu werten sind. Dies zunächst aufgrund der Vorstrafen, u.a. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person. Zudem kann vorlie- gend keine Rede von einem echten Teilgeständnis sein. Noch in der ersten Einver- nahme präsentierte der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden eine frei erfundene Geschichte. Die später erfolgten Eingeständnisse erfolgten vor dem Hintergrund der gefunden DNA-Spuren und stellen daher nach Ansicht der Kammer keine be- sondere Leistung dar. Überdies blieben einzelne Elemente des Tatgeschehens immer wieder bestritten, so die Drohung, ein Messer dabei zu haben, und das Ein- gestandene wurde teilweise an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal widerrufen. Ebenso ist für die Kammer keine aufrichtige Einsicht und Reue erkenn- bar, obschon der Beschuldigte sich mehrmals entschuldigte. Der Beschuldigte hat zu Beginn alles beschönigt, vorgebracht, der Sexualverkehr sei einvernehmlich gewesen und die Gründe für sein Fehlverhalten an anderer Stelle gesucht. Dazu passt etwa die Aussage des Beschuldigten im «letzten Wort» vor der Vorinstanz, wonach er eine Freundin in Liberia und daher drei Monate keinen Sex gehabt habe und niemand wisse, wie schlecht es ihm gegangen sei, oder aber auch die gutach- terliche Feststellung im Therapiebericht vom 8. Juli 2016, der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt die Ursache für die Tat allein im Konsum von Alkohol gesehen (pag. 925). Auch stehen den von der Verteidigung genannten entschuldigenden Aussagen des Beschuldigten in der Hafteröffnung (z.B. pag. 339, pag. 343 und pag. 351) die Passagen krass entgegen, in welchen der Beschuldigte seine Verhal- ten herunterspielt (z.B. pag. 340 Z. 61 f.: «Es war nicht so, dass ich sie gezwungen habe. Sie bekam Angst. Dann ist es alles passiert.» oder pag. 343 Z. 184 f.: «Sie sagte, sie wolle lieber Sex. Es kam mir so vor, als hätte ich sie gar nicht dazu ge- zwungen.»). Auch aus den neuerlichen Beteuerungen des Beschuldigten geht für die Kammer keine echte, aufrichtige Reue oder Einsicht hervor. Gleiches gilt dafür, dass sich der Beschuldigte freiwillig einer Therapie unterzogen hat, was auch kein Strafmilderungsgrund darstellt. 13 14.3 Für die Vergewaltigung mit vollständigem Eindringen resultiert somit eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 54 Monaten. Dieses Strafmass steht von der Grössenord- nung her auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das etwa eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren bei geringer Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3 ff.) und eine Einsatzstrafe von 6 bis 7 Jahre für eine qualifi- zierte Vergewaltigung bei «sehr erheblichem» objektivem und subjektivem Ver- schulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 ff.) schützte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.2, wo eine Einsatzstrafe für Vergewaltigungen von 5 Jahren geschützt wurde, wobei diese Strafe aufgrund leichtgradig eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit be- reits deutlich reduziert wurde). 15. Asperation für weitere Vergewaltigung Es kann betreffend die Elemente der objektiven und subjektiven Tatschwere (E. 14.1 oben) sowie spezieller Täterkomponenten (E. 14.2) auf das vorangehend Ausgeführte verwiesen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass es nur zu einem kurzen Eindringen gekommen ist, was sich verschul- densmässig auswirken muss. Ausgehend von einer objektiven Tatschwere von ge- gen mittelschwer, von erhöhter subjektiver Tatschwere sowie erneut neutralen spe- ziellen Täterkomponenten erachtet die Kammer einer Strafe von 48 Monaten als angemessen. Da die Vergewaltigung zu derjenigen, die zur Einsatzstrafe führte, vom Handlungs- ablauf in einem relativ engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und demzufolge mehrere Elemente der Strafzumessung sämtliche Handlungen be- schlagen und nicht den einzelnen Tathandlungen zugerechnet werden können, er- achtet die Kammer die Anwendung eines tiefen Asperationsfaktors von 1/3 als an- gebracht. Der Einsatzstrafe von 54 Monaten werden 16 Monate hinzu asperiert, womit als Zwischenresultat für beide Vergewaltigungen eine hypothetische Ge- samtstrafe von 70 Monaten resultiert. 16. Asperation für die sexuellen Nötigungen 16.1 Die sexuelle Nötigung wird mit Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von grundsätzlich sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Im Zusammenhang mit der Beur- teilung von sexuellen Nötigungen hat das Bundesgericht in BGE 132 IV 120 fest- gehalten, dass die Strafe für die Erzwingung von Oralverkehr als beischlafsähnli- che Handlung nicht wesentlich niedriger sein darf, als wenn das Opfer vergewaltigt worden wäre. Das Bundesgericht hat wortwörtlich dazu ausgeführt: «Ein solcher Oralverkehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nöti- gung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung fest- legt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter den- 14 selben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte» (BGE 132 IV 120 E. 2.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_222/2012 vom 8. Ok- tober 2012 E. 1.4 und 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). 16.2 Sexuelle Nötigung durch Oralverkehr Bei der objektiven Tatschwere gilt es wiederum zu berücksichtigen, wo sich der Vorfall zugetragen hat (vgl. hierzu die vorangehenden Ausführungen, insbesondere E. 14.1.1 oben). Die ausgeprägte Brutalität seines Vorgehens und die mehrfach ausgesprochene Drohung, ein Messer dabei zu haben, versetzten das Opfer in To- desangst, führten also zu einer sehr intensiven Zwangslage. Damit wurde das ge- schützte Rechtsgut, die sexuelle Selbstbestimmung, erheblich beeinträchtigt. Wei- ter ist konkret von Bedeutung, dass der Beschuldigte bemerkt hat, dass das Opfer schwere Gesichtsverletzungen erlitten hat, den Mund nicht öffnen konnte und es ihm Schmerzen bereitete, das Glied des Beschuldigten in den Mund zu nehmen (vgl. pag. 369 Z.474–475). Dennoch hat der Beschuldigte von ihm Oralverkehr ver- langt und versucht, seinen Penis in den Mund des Opfers zu stecken. Da der Oral- verkehr nur teilweise funktionierte und der Beschuldigte das Vorhaben deshalb ab- brach, dauerte die beischlafsähnliche Handlung zwar nur relativ kurz, bleibt aber – entsprechend der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihrer sexuellen Intensität und dem Unrechtsgehalt her durchaus mit einer Verge- waltigung vergleichbar. Insgesamt beläuft sich das objektive und subjektive Ver- schulden gegen mittelschwer und die Kammer erachtet bei wiederum neutralen speziellen Täterkomponenten (vgl. E. 14.2 oben) eine Strafe von 36 Monaten als angemessen. Auch hier ist aufgrund des engen Zusammenhangs zu den anderen Sexualdelikten der Asperation ein tiefer Faktor von 1/3 zugrunde zu legen, so dass eine Erhöhung um 12 Monate auf 82 Monate als hypothetische Gesamtstrafe für die beiden Ver- gewaltigungen und die sexuellen Nötigung resultiert. 16.3 Sexuelle Nötigung durch Analverkehr Auch bei diesem Delikt ist zum Tatvorgehen zu berücksichtigen, dass sich der Vor- fall im düsteren Wald abspielte (E. 14.1.1 oben). Weiter ist bei der objektiven Tatschwere konkret von Bedeutung, dass das anale Eindringen dem Opfer grosse Schmerzen bereitete und zu einer Verletzung am Anus geführt hat, die Schmer- zensschreie des Opfers den Beschuldigten aber nicht zum Abbruch des Analver- kehrs bewogen. Dies muss sich verschuldensmässig auswirken. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde in erheblicher Weise verletzt. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten, namentlich auch, dass die erzwungene anale Penetration als beischlafsähnliche Handlung in punkto sexueller Intensität und Unrechtsgehalt der Vergewaltigung nahe steht, beurteilt die Kammer das ge- samte objektive und subjektive Tatverschulden ebenfalls als gegen mittelschwer. Bei auch hier neutralen speziellen Täterkomponenten (vgl. E. 14.2 oben) erachtet die Kammer eine Strafe von 36 Monaten als angemessen, was – bei einem tiefen Asperationsfaktor von 1/3 – zu einer Erhöhung um weitere 12 Monate führt. Es re- sultiert für die vier Sexualdelikte eine hypothetische Gesamtstrafe von 94 Monaten. 15 17. Damit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 90 Monaten bereits nach der Festsetzung der Gesamtstrafe für die vier Sexualdelikte überschritten, so dass sich weitergehende Ausführungen zum Raub, den SVG-Delikten und den (neutral ausfallenden) allgemeinen Täterkomponenten grundsätzlich erübrigen. 17.1 Zur vorinstanzlich für den begangenen Raub festgesetzten Strafe, für die sie die Strafe um 6 Monate asperierte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zum Nach- teil des Beschuldigten ausfiel und, schon alleine wenn man sich den Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und die objektiven Tatkomponenten, so das dynamische Werfen vom Fahrrad oder das wiederholte Drohen, ein Messer dabei zu haben, vergegenwärtigt, sicherlich nicht tiefer ausfallen würde. Schliesslich geht – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1111, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das SVG keineswegs in dieser Gesamtstrafe auf, zumal eine Mehrfachbe- gehung vorliegt. Diesbezüglich gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (insb. mehrfache Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Verletzung der Ver- kehrsregeln, pag. 502 f.) und sich die speziellen Täterkomponenten daher strafer- höhend auswirken. Mit Blick auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für die Strafzumes- sung, die für das (einfache) Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) eine Strafe von mindestens 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorsehen, wäre hierfür vorliegend eine Asperation von mindestens einem weiteren Monat vorzunehmen. 17.2 Zu den an dieser Stelle noch zu berücksichtigenden allgemeinen Täterkomponen- ten, die sich allgemein auf die Gesamtstrafe auswirken können, ist noch Folgendes festzuhalten: Zunächst kann dazu, insbesondere was das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. pag. 1108 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass sich auch die allgemeinen Täterkomponenten neutral auswirken. Soweit die Verteidigung geltend macht, es liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, namentlich aufgrund der Kinder des Beschuldigten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 und 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2 je mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern – die auch vor dem Strafvollzug nicht bei ihm wohnten – ist eine zwangsläufige, unmittelbare ge- setzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, die er grundsätzlich hinzu- nehmen hat. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist auch 16 nicht nachvollziehbar, inwiefern sich aus dem weiteren Zeitablauf seit dem erstin- stanzlichen Urteil und dem aktuellen Führungsbericht eine Strafreduktion ergeben soll. Der Führungsbericht fällt – und zwar unabhängig der darin enthaltenen, teil- weise bestrittenen Schilderungen über den Vorfall mit dem Hamburger – alles an- dere als positiv, höchstens aber neutral aus und geht in keiner Weise über das hin- aus, was vom Beschuldigten erwartet werden darf. 17.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Monaten respektive 7 ½ Jahre zu verurteilen. Diese Strafe kann weder bedingt noch teilbe- dingt ausgesprochen werden. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 393 Tagen ist an die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 15. Oktober 2015 vorzeitig angetreten hat. V. Kosten 18. Verfahrenskosten Die erstinstanzliche Kostenauflage ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostende- krets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberin- stanzlichen Verhandlung. Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe nicht durchgedrungen und hat die Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zu tragen. 19. Amtliche Entschädigungen 19.1 Für die amtliche Verteidigung Der vorinstanzliche Entscheid über die amtliche Entschädigung und das volle Ho- norar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfah- ren durch Fürsprecher B.________ ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung wie folgt festgesetzt: Während die Auslagen von CHF 170.00 und der (zweimal hälftige) Reisezuschlag von insgesamt CHF 300.00 zu keinen Beanstandungen Anlass geben, erachtet die Kammer den in der Kostennote vom 21. April 2017 – ohne genauere Erläuterungen über einzelne zeitliche Aufwände – auf 21 Stunden bezifferten Zeitaufwand als zu hoch. Die mit Blick auf die ab Urteilseröffnung laufende Beschwerdefrist (Art. 135 Abs. 3 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO) verfasste Kurzbegründung ist bereits dem Urteildispositiv zu entnehmen und lautet wie folgt: Die Kammer erachtet den von Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 21. April 2017 geltend gemachten Aufwand von 21 Stunden den vorliegenden Verhältnissen, insbesondere der Tatsache, 17 dass die Berufung auf die Strafzumessung beschränkt war und die Berufungsverhandlung wesentlich kürzer dauerte, als veranschlagt, nicht als angemessen. Geht man von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden für die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils, einer Stunde für das Verfassen von Beru- fungsanmeldung und –erklärung, je zwei Stunden für Besuche und Besprechungen mit dem Klienten, für Korrespondenzen und für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, einer Stunde für die Beru- fungsverhandlung sowie zwei weiteren Stunden für deren Nachbereitung (inklusive dem Lesen der Urteilsbegründung) aus, beläuft sich der Zeitaufwand auf 13 Stunden. Vorliegend erscheint der Kam- mer der diese Grössenordnung überschreitende Zeitaufwand insgesamt und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache nicht als geboten. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 8 Stunden auf 13 Stunden zu kürzen und die amtliche Entschädi- gung wird unter Zugrundelegung dieses gebotenen Aufwands – zuzüglich der nicht zu beanstanden- den Reiseentschädigung, der Auslagen und der Mehrwertsteuer – festgesetzt. Eine Kürzung um 3 Stunden ergibt sich daraus, dass die Berufungsverhandlung knapp eine anstatt der voraussichtlichen 4 Stunden dauerte. Was die darüber hin- ausgehende Honorarkürzung anbelangt, ist ergänzend zur Kurzbegründung darauf hinzuweisen, dass die Kammer aufgrund der ihr bekannten Elemente des vorlie- genden Verfahrens, welche Rückschlüsse auf den gebotenen Zeitaufwand sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zulassen – so etwa, dass das Verfahren nur mehr die Strafzumessung betraf, es keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwies, keine Einvernahmen vor oberer Instanz mehr dazukamen und mithin auch das Plädoyer eher kurz gehalten werden konnte –, der Ansicht ist, dass in einem solchen Fall normalerweise ein Aufwand von über 13 Stunden nicht mehr als angemessen bezeichnet werden kann. Sollte im Einzel- fall doch ein grösserer Aufwand angefallen und geboten sein, müsste dies auch im Einzelnen aus der Kostennote hervorgehen. Wird jedoch der Zeitaufwand, wie vor- liegend, in der Kostennote in relativ pauschaler Weise angegeben, ohne dass die einzelnen Posten (z.B. in einem Zeiterfassungsblatt) zumindest in den Grundzügen genannt und beziffert werden, ist es der Kammer nicht möglich, die Angemessen- heit eines im Einzelfall womöglich doch grösseren Zeitaufwandes zuverlässig und konkret zu beurteilen und es muss, wie vorliegend, eine weitgehend abstrakte Überprüfung der Angemessenheit erfolgen. Auch das nach der Urteilsfällung von Fürsprecher B.________ eingereichte Zeiterfassungsblatt vermag daran nichts zu ändern, da es im Zeitpunkt des Entscheids nicht vorlag, aber ohne weiteres bereits damals zur Plausibilisierung des Aufwands hätte eingereicht werden können. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von 13 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 2‘600.00, was zuzüglich des Reisezuschlags, der Auslagen sowie der ge- setzlichen Mehrwertsteuer CHF 3‘315.60 ergibt, welche Fürsprecher B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘315.60 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft Der vorinstanzliche Entscheid über die amtliche Entschädigung und das volle Ho- norar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecherin C.________ ist bereits in Rechtskraft erwachsen. 18 Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechsbeiständin der Privatklägerin, Fürsprecherin C.________, gestützt auf die Honorarnote vom 12. April 2017 (pag. 1212) auf CHF 890.35 festgesetzt (3.75 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Auslagen von CHF 74.40 und Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen). Zugesprochen wird damit einzig das amtliche Honorar; mangels eines entsprechenden Antrags muss auch der Beschuldigte nicht für die Differenz zum vollen Honorar aufkommen. Der Beschuldigte hat aber dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstat- ten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. Der Beschuldigte hat in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzukehren. 21. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 22. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 19 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. August 2016 sowie die Urteilsberichtigung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. August 2016 in Rechtskraft erwachsen sind, soweit 1. das Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, an- geblich begangen am 18. August 2014 auf der Autobahn A6, Strecke Muri–Rubigen, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h mit Per- sonenwagen, in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des Raubes, begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil von Frau R. (Privatklägerin) in unbestimmtem Deliktsbetrag; 2.2. der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil von Frau R. (Privatklägerin); 2.3. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 7. September 2014 in D.________, zum Nachteil von Frau R. (Privatklägerin); 2.4. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), mehrfach begangen am 18. August 2014 auf der Autobahn A6, Strecke Muri–Rubigen, und am 7. September 2014 im Bereich der Stadt Bern; 3. A.________ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu den erstinstanzlichen Verfah- renskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 26‘550.00 und Auslagen von CHF 25‘112.60, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘662.60 (ohne Kosten für die amt- liche Verteidigung) verurteilt wurde; 4. 4.1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt wurde: 20 Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.50 200.00 CHF 13'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'350.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'550.00 CHF 1'244.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16'794.00 volles Honorar CHF 16'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'350.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'250.00 CHF 1'460.00 Total CHF 19'710.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'916.00 der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16‘794.00 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘916.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 4.2. festgestellt wurde, dass durch den Schuldspruch die am 26. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 709) verfügte Rückzahlungsverpflich- tung von A.________ gegenüber dem Kanton über den Betrag von CHF 15‘872.75 (Entschädigung amtliches Honorar Rechtsanwalt I.________) so- wie gegenüber Rechtsanwalt I.________ hinsichtlich der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘834.00, fällig wird, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); 4.3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechts- vertretung von Frau R. im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecherin C.________ wie folgt bestimmt wurde: 21 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.00 200.00 CHF 10'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 510.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'110.10 CHF 888.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'998.90 volles Honorar CHF 13'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 510.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'760.10 CHF 1'100.80 Total CHF 14'860.90 nachforderbarer Betrag CHF 2'862.00 der Kanton Bern Fürsprecherin C.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von R. (Personalien bekannt) im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘998.90 entschädigt; der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von R. (Personalien bekannt) verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO); A.________ verpflichtet wurde, Frau R. zuhanden von Fürsprecherin C.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘862.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO) und Fürsprecherin C.________ in diesem Umfang gegenüber ihrer Klient- schaft ein Nachforderungsrecht hat (Art. 42a KAG); 5. A.________ in Anwendung von Art. 41, Art. 46, Art. 47 und Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 433 ff. StPO, ohne Ausscheidung von Kosten für die Behandlung der Zivilklage, weiter verurteilt wurde 5.1. zur Bezahlung von CHF 999.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 5.2. zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2014 an die Privatklägerin 6. der A.________ durch Urteil (Strafbefehl) vom 10. August 2011 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wurde und die Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, zu vollziehen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB); 22 die auf den Widerruf entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, A.________ auferlegt wurden (Art. 426 Abs. 1 StPO); 7. weiter verfügt wurde 7.1. dass das beschlagnahmte dunkelblaue Trägershirt und die dunkelblaue Shortho- se zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB) und die übrigen beschlag- nahmten Gegenstände des Beschuldigten A.________ nach Rechtskraft des Ur- teils zurückgegeben werden; 7.2. dass der schwarze Damenmantel und der schwarz-graue gestreifte Schaal der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden und die übri- gen beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin nach Rechtskraft des Ur- teils zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Bst. b SVG, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 393 Tagen wird an diese Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 15. Oktober 2015 vorzeitig angetre- ten hat. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2'600.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 170.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'070.00 CHF 245.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'315.60 23 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 3‘315.60 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger- schaft, Fürsprecherin C.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.75 200.00 CHF 750.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 74.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 824.40 CHF 65.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 890.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 890.35 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafantritt zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; vorab per Fax) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern - der Justizvollzugsanstalt F.________ (nur Dispositiv, vorab per Fax) 24 Bern, 21. April 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Juni 2017) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25