A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 2‘973.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und 29 dem vollen Honorar, ausmachend CHF 729.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind, wird die Entschädigung des amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: