_ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 808.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die ausgerichtete Entschädigung von CHF 808.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).