Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 3,49 Stunden und Auslagen von CHF 50.20 geltend, was als angemessen erachtet wird. Rechtsanwältin D.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 808.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.