26 22.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin Die durch die Vorinstanz bestimmte Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin D.________ vor erster Instanz in der Höhe von CHF 7‘332.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.___