Soweit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/4 vom Kanton Bern zu tragen sind, ist Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 991.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Diesbezüglich bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten.