mit CHF 2‘973.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) amtlich entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘973.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 729.00 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/4 vom Kanton Bern zu tragen sind, ist Rechtsanwalt B.____