22. Amtliche Entschädigung 22.1 Der Verteidigung Die durch die Vorinstanz bestimmte Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz in der Höhe von CHF 11‘427.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.__