Da vor oberer Instanz nicht nur der Beschuldigte mit seinen Anträgen unterlag, sondern auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht durchdrang, werden die Verfahrenskosten aufgeteilt. Da jedoch der Beschuldigte stärker unterlag trägt er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/4, ausmachend CHF 2‘250.00. Die verbleibenden CHF 750.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘137.50, werden bestätigt. Sie sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.