21. Erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VDK; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘000.00 bestimmt. Da vor oberer Instanz nicht nur der Beschuldigte mit seinen Anträgen unterlag, sondern auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht durchdrang, werden die Verfahrenskosten aufgeteilt.