Da lediglich der Beschuldigte bezüglich der Genugtuung Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Eine Erhöhung der Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin ist somit von vornherein ausgeschlossen. Da eine Genugtuung im vorliegend Fall jedoch als angemessen erachtet wird, wird mit Blick auf die eher leichte Tathandlung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, als gebührend erachtet. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 25 VII. Kosten und Entschädigung