1.4.1.1 S. 160 f.). Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin sind Handlungen, welche eher am unteren Rand der vorstellbaren Varianten einer sexuellen Handlung mit einem Kind anzusiedeln sind. Jedoch ist auch die mögliche Auswirkung, die eine solche Tat, welche mehrmals begangen wurde, auf die Privatklägerin hat, nicht zu unterschätzen. Die Auswirkung kann allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Da lediglich der Beschuldigte bezüglich der Genugtuung Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.