Je schutzwürdiger das Opfer ist, desto gravierender erscheint das ihm angetane Unrecht. Die Basisgenugtuung aus Sexualdelikten sollte auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz des Geschädigten) und auf die Art des Deliktes inkl. die Beteiligungsumstände, welche die Ausführung der Tat prägen (strafrechtliche Sicht) (vgl. HÜT- TE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 2013, Band 1, Ziff. 1.4.1.1 S. 160 f.).