Das Zusprechen einer Genugtuungssumme bezweckt nicht, einen konkret messbaren materiellen Schaden auszugleichen. Der Zweck der Genugtuungsleistung ist nach herrschender Auffassung, einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (SCHÖ- NENBERGER, Kurzkommentar Obligationenrecht Art. 1 – 529, 2008, Art. 47-49). Je schutzwürdiger das Opfer ist, desto gravierender erscheint das ihm angetane Unrecht.