VI. Zivilpunkt Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR. 220) hat eine Person, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde. Anwendungsfälle für Genugtuung aus Art. 49 OR betreffen insbesondere auch die sexuelle Integrität (vgl. BEG 125 III 269). Das Zusprechen einer Genugtuungssumme bezweckt nicht, einen konkret messbaren materiellen Schaden auszugleichen.