24 der Probezeit überschritten (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Februar 2012 wird daher eingestellt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00, werden vom Kanton Bern getragen.