46 StGB N. 1). Der Widerruf darf aber nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Strafbefehl vom 23. Februar 2012 wurde am Folgetag zugestellt und ist somit am 5. März 2012 in Rechtskraft erwachsen. Die zweijährige Probezeit ist abgelaufen. Mit heutigem Datum ist auch die gesetzliche Frist von drei Jahren nach Ablauf