46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wenn die Sanktionen für Anlasstat und Rückfalltat gleichartig sind, sieht das Gesetz die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vor (SCHNEIDER/GARRÉ a.a.O., Art. 46 StGB N. 37). Das Gericht widerruft den bedingten Teil der Strafe, sofern mit diesem Verhalten eine negative Prognose verbunden ist, wenn also die Gefahr weiterer Straftaten besteht (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 1).