V. Widerruf Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, z.N. der Privatklägerin zu einer Geldstrafe von 150 Tagesätzen à CHF 60.00, ausmachend total CHF 9‘000.00 verurteilt. Die Strafe wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00 verurteilt (pag. 107). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB