Unter diesen Umständen ist ein nochmaliger Strafaufschub gerade noch möglich. Auch ein teilbedingter Vollzug erscheint nicht notwendig, da die Familie sensibilisiert ist und Massnahmen zur Prävention ergriffen hat. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits wieder ein Jahr vergangen ist, in dem sich der Beschuldigte straffrei verhalten hat, wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt.