23 gerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 59). Auch zu berücksichtigen sind bei der Erstellung einer Prognose das Verhalten des Verurteilten während und nach der Tat, insbesondere auch während des Strafverfahrens (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 70 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar keine Strategie kannte, um die Privatklägerin in Ruhe zu lassen, stimmt für die Bewertung der Prognoseaussichten nicht zuversichtlich.