Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Das Vorleben und der Charakter des Täters werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich genannt, sind aber nach wie vor im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung entscheidend (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 42 StGB N. 69). Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens des Beschuldigten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendi-