34 Abs. 2 StGB). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er von seiner AHV-Rente, welche CHF 1‘635.00 pro Monat betrage, lebe. Seine Ehefrau bekomme etwas mehr als er. Zudem hätten sie eine Prämienverbilligung der Krankenkasse von CHF 570.00 (pag. 393 Z. 6 ff.).Der Tagessatz wird auf CHF 30.00 festgelegt.