Dies ist generell eine Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, m.w.H.). Da der Beschuldigte sich seit den Vorfällen im Jahre 2012 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, bereits 78 Jahre alt ist und eine Freiheitsstrafe von Verschulden her nicht verhältnismässig wäre, erachtet die Kammer die Hürde der Freiheitsstrafe als nicht überschritten, weshalb eine Geldstrafe angebracht ist. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB).