19. Strafart Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies ist generell eine Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, m.w.