Diese Einsatzstrafe ist schliesslich wegen der anderen Straftaten (begangen nach dem Strafbefehl) im Sinne einer Strafschärfung angemessen zu erhöhen (vgl. MA- THYS, a.a.O, N. 402). Die Zusatzstrafe, welche 180 Strafeinheiten beträgt wird mit 120 Strafeinheiten aspiriert, womit eine Gesamtstrafe von 300 Strafeinheiten resultiert.